AGB

MediaInterface Dresden GmbH
Sprach- und Dialogsysteme
Washingtonstraße 16/16a
01139 Dresden

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der MediaInterface Dresden GmbH, Washingtonstraße 16 / 16a, 01139 Dresden (nachfolgend „MID“) gelten für alle Verträge des Kunden mit der MID über die Überlassung von Software der MID, den Verkauf von Hardware (Software und Hardware zusammen auch „Produkte“) und sonstige Leistungen der MID.
1.2 Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn MID in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

2. Vertragsabschluss
2.1 Produktdarstellungen und Preislisten der MID sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung oder eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots der MID an den Kunden werden.
2.2 Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung dieser AGB zustande. Im Falle von Angeboten der MID an den Kunden sind diese für die Dauer von 21 Tagen verbindlich, sofern in im Angebot nicht etwas anderes geregelt ist. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist an (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.
2.3 Vereinbaren die Parteien eine so genannte Teststellung, finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Kauf auf Probe mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kunden geschlossen wird. Die Billigungsfrist beträgt 14 Tage ab Ablieferung der Produkte, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Erklärt der Kunde die Billigung nicht fristgerecht, hat er die erhaltenen Produkte MID zurückzugewähren. Sofern Software beim Kunden installiert wurde, hat er zudem die Software zu deinstallieren, Kopien dürfen nicht zurückbehalten werden.
2.4 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

3. Vertragsgegenstand
3.1 Für die Beschaffenheit der von MID überlassenen Software ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Kunden zur Verfügung stehende Anwendungsdokumentation maßgeblich. Die Software und die zugehörige Anwendungsdokumentation werden in deutscher Sprache überlassen. Anspruch auf Mehrsprachigkeit besteht nicht. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der überlassenen Software.
3.2 Beim Kauf von Hardware erwirbt der Kunde von MID die in der Einzelvereinbarung bezeichneten Geräte (Hardware) einschließlich, soweit vereinbart, der in der Einzelvereinbarung genannten Betriebssystemsoftware. Diese Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Für Hardware und Betriebssoftware erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch).
3.3 Installation, Konfiguration, Inbetriebnahme, Schulung, Pflege bzw. Wartung der Produkte oder sonstige Leistungen, die über die Softwareüberlassung bzw. den Verkauf der Hardware hinausgehen, sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien haben einzelvertraglich weitere Leistungen vereinbart. Für die Installation der Software verweist MID auf die Installationshinweise in der Anwendungsdokumentation, für Hardware entsprechend auf die Dokumentation des Herstellers. Dies gilt auch für die Hard- und Softwareumgebung, in der die Software bzw. Hardware eingesetzt werden kann (Systemvoraussetzungen).
3.4 Sofern Pflegeleistungen vereinbart werden, beziehen sie sich auf die in der Einzelvereinbarung aufgeführte Software auf ihrem aktuellen, jeweils jüngsten Stand der Programmentwicklung ohne individuelle Änderungswünsche.

4. Nutzungsrechtseinräumung
4.1 Ist in der Einzelvereinbarung nichts anderes vereinbart, räumt MID dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt.
4.2 Bei Teststellungen erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung abweichend von Ziffer 4.1 zeitlich beschränkt auf die Dauer des vereinbarten Teststellungszeitraums; ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht wird mit Zustandekommen des Kaufvertrages eingeräumt.
4.3 Bei Einräumung von Nutzungsrechten findet Ziffer 7 Anwendung.
4.4 Ist die Rechtseinräumung auf die Nutzung auf einer bestimmten Hardware beschränkt, darf die Software ausschließlich dann auf einer anderen Hardware genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Kopie der Software zurückbleibt und dass sie weder auf der ursprünglichen Hardware noch auf einer anderen Hardware als der neuen Hardware, auf der die Software vertragsgemäß genutzt werden soll, weiter verwendet wird.
4.5 Ein Bearbeitungsrecht wird dem Kunden nicht eingeräumt. Nicht erlaubt sind  insbesondere eine Änderung, Weiterentwicklung, Disassemblierung, Rekompilierung sowie Reverse-Engineering. Vermietung, Leihe, Leasing sind nicht zulässig.
4.6 Dem Kunden ist es verboten, Kopierschutz, sofern vorhanden, zu entfernen und/oder zu verändern.
4.7 Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine Kopie ausschließlich zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
4.8 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
4.9 Bei Mehrnutzung von Software über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MID, ist MID berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste der MID in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde nicht einen niedrigeren Schaden nachweist. Sonstige Ansprüche der MID bleiben unberührt.

5. Kundenpflichten
5.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Software ausreichend dimensionierten - Hard- und Softwareumgebung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.
5.2 Der Kunde beachtet die von MID für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise, insbesondere zu den Systemvoraussetzungen. Dies gilt entsprechend für Hardware.
5.3 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Vor Installation der Software hat er eine geeignete Sicherung seiner Daten durchzuführen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die angegebenen Preise der MID sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Verpackungs- und Liefer- und Versandkosten, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben werden gesondert berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
6.3 Neben den Preisen für die Softwareüberlassung und den Hardwareverkauf werden darüber hinausgehende sonstige Leistungen der MID sowie Reisezeiten und -kosten gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die jeweilige Leistung geltende Preisliste der MID gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht in einer Einzelvereinbarung anders geregelt. Hierzu gehören insbesondere Beratungs-, Schulungs-, Installations-, Aufstellungs- und Pflegeleistungen.
6.4 Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Einzelvereinbarung ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.5 Bei Bereitstellung von Software zum Abruf über ein Netz trägt MID die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.

7. Rechts- und Eigentumsvorbehalt
Die Rechteeinräumung an der Software erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der für die Softwareüberlassung vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht bei Teststellungen und für Verträgen, bei denen MID und der Kunde eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Das Eigentum an der Hardware und, bei Software-Lieferung auf Datenträgern, das Eigentum an den Datenträgern geht erst mit der vollständigen Zahlung der Vergütung auf den Kunden über.

8. Liefer- und Versandbedingungen; Gefahrübergang
8.1 MID bewirkt die Lieferung von Software, indem sie entweder a) dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie die Anwendungsdokumentation überlässt oder b) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt, sowie ihm die Anwendungsdokumentation überlässt.
8.2 Sofern nicht anders vereinbart, wird die Software dem Kunden auf einem Datenträger überlassen.
8.3 Die Lieferung von Hardware und Datenträgern mit Software erfolgt regelmäßig auf dem Versandwege und an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, wobei die Wahl des Versandweges und der -art der MID überlassen sind. Ist eine Lieferung an den Kunden nicht möglich, sendet das beauftragte Transportunternehmen die Ware an MID zurück, wobei der Kunde die Kosten für die erfolglose Anlieferung zu tragen hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den erfolglosen Zustellungsversuch nicht zu vertreten hat.
8.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Hardware bzw. des Datenträgers mit Software geht beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Hardware bzw. des Datenträgers am Geschäftssitz der MID an eine geeignete Transportperson über. Dies gilt auch dann, wenn die MID die Kosten des Transportes trägt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Schuldet MID auch die Aufstellung und Montage, geht die Gefahr mit der Beendigung der Aufstellungs- und Montagearbeiten und der Übergabe an den Kunden über.
8.5 Für die Einhaltung von etwaigen Lieferterminen und den Gefahrübergang ist - sofern kein körperlicher Versand stattfindet - der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird.

9. Mängelhaftung
9.1 Für Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:
- Ein  unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche;
- Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Software, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von MID ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;
- darüber hinaus erstrecken sich die Mängelansprüche nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
- MID hat ein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung);
- die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels;
- Nacherfüllungsleistungen von MID führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.
9.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 9.1 umfassen nicht den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB und keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 10.
9.3 Die Pflicht zur Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB bleibt unberührt.
9.4 Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Kunde dazu verpflichtet, das zuerst gelieferte mangelhafte Produkt innerhalb von 30 Tagen an MID zurückzusenden - Kopien bei Software dürfen nicht zurückbehalten werden - und nach den gesetzlichen Vorschriften Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten.
9.5 Hat der Kunde Sachmängelansprüche geltend gemacht, obwohl kein Sachmangel vorlag, und hat er dies zu vertreten, hat er die MID dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

10. Haftung der MID
Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gegen MID für Pflichtverletzungen der MID, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder eines seiner Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:
10.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der MID nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.2 Im Übrigen gilt Folgendes:
- Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist ausgeschlossen.
- Bei Verlust von Daten haftet der MID nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
10.3 Die in Ziffer 10.1 und 10.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist.

11. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
11.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von MID anerkannt ist.
11.2 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, MID bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
11.3 Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Kunden, ist ausgeschlossen.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Bestimmungen einer Einzelvereinbarung zwischen MID und dem Kunden haben im Falle von Widersprüchen Vorrang vor der jeweiligen Regelung dieser AGB.
12.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der MID. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand: 21.06.2010